Artikel IV
(1) Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, kann die IAEO im Amtssitzbereich Raum an jede physische oder juristische Person, welche der IAEO oder ihren Angestellten Dienste leistet, mietweise überlassen.
(2) Die Miete, die von der IAEO von solchen physischen oder juristischen Personen eingehoben wird, richtet sich nach den geschäftsüblichen Sätzen für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen.
(3) Die oben erwähnte Miete enthält keine Wartungs- und Betriebskosten. Diese sind an die IAEO zu zahlen.
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