Artikel X
(1) Die IAEO und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches eng zusammen.
(2) Die IAEO konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)