vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Zehnter Abschnitt

Schlussbestimmungen Begutachtungsrecht der Medien

§ 52.

Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Entwürfe, gesetzliche Interessensvertretungen, freiwillige Berufsvereinigungen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40104336

Stichworte