Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen Begutachtungsrecht der Medien
§ 52.
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf, Entwürfe, gesetzliche Interessensvertretungen, freiwillige Berufsvereinigungen
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40104336
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