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§ 42 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Anklageberechtigung

§ 42.

Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229362