§ 2.
(1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich aller oder einzelner Zweige (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte(Anm. 1) zu übermitteln.
(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten.
(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.
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Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10000717
Dokumentnummer
NOR12010070
alte Dokumentnummer
N11981168270
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