vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

  1. a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
  2. b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.

Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Schlagworte

Reisepaß, Visum

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000710

Dokumentnummer

NOR12009977

alte Dokumentnummer

N1198047602L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte