Artikel 1
(1) Die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Land als Dienstgeber und einem Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Dienstvertrages fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
(2) Die Erlassung dispositiver gesetzlicher Regelungen über die Arbeitszeit und über den Erholungsurlaub von Vertragsbediensteten der Länder fällt gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
(3) Die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten der Länder fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
Schlagworte
Vollziehung des Dienstvertragsrechtes durch Gerichte, Landesbedienstete
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000699
Dokumentnummer
NOR12009875
alte Dokumentnummer
N11980166160
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