Artikel 83
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009663
alte Dokumentnummer
N1198014776P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)