Artikel 80
Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen
(1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.
(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009660
alte Dokumentnummer
N1198014773P
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