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Artikel 58 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 58

Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien

(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,

  1. a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
  2. b) wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
  1. i) daß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
  2. ii) daß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.

(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009638

alte Dokumentnummer

N1198014751P

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