Artikel 58
Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
- a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
- b) wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
- i) daß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
- ii) daß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009638
alte Dokumentnummer
N1198014751P
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