ABSCHNITT 3: BEENDIGUNG UND SUSPENDIERUNG VON VERTRÄGEN
Artikel 54
Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag können erfolgen
- a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
- b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009634
alte Dokumentnummer
N1198014747P
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