Artikel 52
Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009632
alte Dokumentnummer
N1198014745P
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