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Artikel 50 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 50

Bestechung eines Staatenvertreters

Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, daß seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009630

alte Dokumentnummer

N1198014743P

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