Artikel 50
Bestechung eines Staatenvertreters
Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, daß seine Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009630
alte Dokumentnummer
N1198014743P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)