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Artikel 2 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet „Vertrag“ eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
  2. b) bedeutet „Ratifikation“, „Annahme“, „Genehmigung“ und „Beitritt“ jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
  3. c) bedeutet „Vollmacht“ eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einen Vertrag vorzunehmen;
  4. d) bedeutet „Vorbehalt“ eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern;
  5. e) bedeutet „Verhandlungsstaat“ einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat;
  6. f) bedeutet „Vertragsstaat“ einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
  7. g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist;
  8. h) bedeutet „Drittstaat“ einen Staat, der nicht Vertragspartei ist;
  9. i) bedeutet „internationale Organisation“ eine zwischenstaatliche Organisation.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009582

alte Dokumentnummer

N1198014695P

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