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§ 13 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

IV. Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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