Artikel II
Soweit zur Verwirklichung der in den Anlagen 1 bis 8 beabsichtigten Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10000671
Dokumentnummer
NOR12009446
alte Dokumentnummer
N1198010361S
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