Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
- a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
- b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000660
Dokumentnummer
NOR12009373
alte Dokumentnummer
N1198010030D
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