Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Artikel 10
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. l des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000660
Dokumentnummer
NOR12009381
alte Dokumentnummer
N1198010038D
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