§ 0
Abkommen über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1979
Typ
Vertrag – IAEO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Unterzeichnungsdatum
20.09.1979
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation
StF: BGBl. Nr. 463/1979
Sprachen
Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation vom 11. Dezember 1957 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitz in Übereinstimmung mit den in den Statuten der Organisation niedergelegten Zielen und Aufgaben der Organisation angeboten und daß die Organisation dieses Angebot angenommen hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
______________________
*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 413/1971
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10000657
Dokumentnummer
NOR11000659
alte Dokumentnummer
N1197916635S
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