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§ 2 Verordnung des BK ueber Sitzungsgelder für die Mitglieder der Volksgruppenbeiraete

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1979

§ 2.

Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.

Schlagworte

Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000654

Dokumentnummer

NOR12009356

alte Dokumentnummer

N11979162720

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