§ 5
Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Den Ständigen Beobachtermissionen wird gestattet, steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission einzuführen.
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