ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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