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Artikel 47 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 47

(1) Die Behörden des Empfangsstaates teilen dem Konsul unverzüglich mit, wenn ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von einer anderen Havarie betroffen wird oder wenn irgendein im Eigentum eines Staatsangehörigen des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand einschließlich eines Teiles der Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates am Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer des Empfangsstaates gefunden wird. Die Behörden des Empfangsstaates benachrichtigen den Konsul auch von Maßnahmen, die sie im Interesse der Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden, über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen haben.

(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten havarierten Schiff, seinen Passagieren und den Mitgliedern seiner Besatzung jede Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe wenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Konsul das Recht, bei Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, bei der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.

(4) Wird am Ufer des Empfangsstaates oder nahe diesem Ufer oder in einem Hafen des Empfangsstaates ein Gegenstand gefunden, der zur Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates gehört, sich jedoch im Eigentum eines Staatsangehörigen des Entsendestaates befindet, so hat der Konsul das Recht, im Namen des Eigentümers die geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung oder Verwaltung des Gegenstandes zu treffen, solange weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer des Gegenstandes oder eine andere verfügungsberechtigte Person in der Lage ist, für die Verwahrung des Gegenstands zu sorgen oder über ihn zu verfügen.

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