Artikel 35
Der Konsul hat das Recht,
- 1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;
- 2. für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;
- 3. Sichtvermerke zu erteilen.
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