ABSCHNITT II
Errichtung eines Konsulats; Ernennung des Konsuls
Artikel 2
(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
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