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§ 1 KrMatV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 1

Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

  1. 1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
  2. b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
  3. c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
  4. d) Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
  5. 2. a) Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.
  6. b) Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrichtungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.
  7. c) Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
  8. 3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art. b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.
  9. c) Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.
  10. d) Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.
  11. 4. a) Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.
  12. b) Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.
  13. c) Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl, für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.
  14. d) Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.
  15. 5. a) Minen, Bomben und Torpedos.
  16. b) Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.
  17. c) Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.
  18. 6. a) Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.
  19. b) Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.
  20. 7. a) Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.
  21. b) Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.
  1. 8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

II. Kriegslandfahrzeuge

  1. a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
  2. b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.

III. Kriegsluftfahrzeuge

  1. a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
  2. b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.

IV. Kriegswasserfahrzeuge

  1. a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
  2. b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.

V. Maschinen und Anlagen

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.

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