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Artikel 40 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 40

Artikel 40

Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und anderen Verpflichtungen

(1) Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.

(2) Die Mitglieder des Konsulats sind gleichfalls von allen in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit

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