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Artikel 26 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 26

Artikel 26

Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.

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