Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 9
Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000603
Dokumentnummer
NOR12008800
alte Dokumentnummer
N1197615312A
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