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Artikel 9 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9

Der Teil des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, der auf Grund des Artikels 8 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufällt, hat auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von 1653,3 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 dargestellt (Anlage 17 – zwei Blätter).

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000603

Dokumentnummer

NOR12008800

alte Dokumentnummer

N1197615312A

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