vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen) (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000603

Dokumentnummer

NOR12008812

alte Dokumentnummer

N1197615324A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)