vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9a VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

§ 9a.

(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die Länder haben die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Volksgruppenberichtes einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.

(3) Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40279996

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)