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§ 8 VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

ABSCHNITT III

Volksgruppenförderung

§ 8.

(1) Der Bund hat‑ unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen ‑ Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.

(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.

Schlagworte

finanzielle Zuwendungen, Subvention

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40105941

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