ABSCHNITT III
Volksgruppenförderung
§ 8.
(1) Der Bund hat‑ unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen ‑ Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern.
(2) Der Bund hat interkulturelle Projekte, die dem Zusammenleben der Volksgruppen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der Lage des Bundeshaushaltes und der Ziele des Abs. 1 in dem der Bundesregierung vorzulegenden Entwurf des jährlichen Bundesvoranschlages einen angemessenen Betrag für Förderungszwecke aufzunehmen, und zwar getrennt für Leistungen nach § 9 Abs. 1 und Leistungen nach § 9 Abs. 5.
Schlagworte
finanzielle Zuwendungen, Subvention
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR40105941
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