§ 6.
(1) Hat ein Mitglied eines Volksgruppenbeirates drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder fallen die Voraussetzungen für seine Bestellung weg, so hat dies, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, der Volksgruppenbeirat durch Beschluß festzustellen und dem Bundeskanzler bekanntzugeben. Der Bundeskanzler stellt durch Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat fest.
(2) Scheidet ein Mitglied des Volksgruppenbeirates vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Auf § 4 ist dabei Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Ausscheiden eines Mitgliedes
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR12008769
alte Dokumentnummer
N11976152800
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