ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§ 12.
(1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000602
Dokumentnummer
NOR40129755
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