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§ 6 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 6

Ist der Schaden an Sachen eingetreten, die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften waren, so ist der Schaden als im Vermögen der Person eingetreten anzusehen, der die Sachen entzogen wurden.