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§ 4 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 4

(1) Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, BGBl. Nr. 127/1958, ausgenommen der Z 3, auszugehen. Die Bestimmungen der Z 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.

(3) Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.