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§ 13 Aushilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 13

(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.