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Artikel 49 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 49

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages können nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008588

alte Dokumentnummer

N1197547545L

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