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Artikel 38 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 38

Stellt die Kommission Unstimmigkeiten im Grenzurkundenwerk fest, so hat sie diese unter Berücksichtigung aller bei der Erstellung des Grenzurkundenwerkes verwendeten Unterlagen aufzuklären. Kann aus diesen Unterlagen allein keine Klarheit gewonnen werden, so sind auch örtliche Feststellungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056462

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