Artikel 34
(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein müssen.
(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen festlegen.
Schlagworte
Grenzzeichen, Vermarkung
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008573
alte Dokumentnummer
N1197547530L
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