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Artikel 28 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 28

Wird eine Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.

Schlagworte

Grenzzeichen

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008567

alte Dokumentnummer

N1197547524L

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