Artikel 47
(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund oder wird es von einer anderen Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul und treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen, die einen Teil des Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller weiteren Schritte, die infolge der Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
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