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Artikel 31 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 31

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.

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