§ 5.
(1) Im Teil des Grenzabschnittes„Salzach“ von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes„Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes“ ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist.
(3) Im Teil des Grenzabschnittes„Salzach“ vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000578
Dokumentnummer
NOR40096982
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