Unbeweglichkeit nasser Grenzen
§ 2.
Im Grenzabschnitt „Donau“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000578
Dokumentnummer
NOR40096979
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