vgl. Art. 52 B-VG
§ 90
Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
vgl. Art. 52 B-VG
Schlagworte
Interpellationsrecht, Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008366
alte Dokumentnummer
N11975149130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)