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§ 90 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 90

Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

vgl. Art. 52 B-VG

Schlagworte

Interpellationsrecht, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008366

alte Dokumentnummer

N11975149130

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