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§ 73 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 73

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,

  1. 1. die Verhandlung zu vertagen,
  2. 2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
  3. 3. zur Tagesordnung überzugehen.

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung, Vertagung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012475

alte Dokumentnummer

N1198810724F

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