§ 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
- 1. die Verhandlung zu vertagen,
- 2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
- 3. zur Tagesordnung überzugehen.
- Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
Schlagworte
Weg der Gesetzgebung, Vertagung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012475
alte Dokumentnummer
N1198810724F
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