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§ 39 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2010

§ 39

(1) Der Präsident des Nationalrates veranlaßt die Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion jedoch auch vom Obmann und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

(2) Der Obmann eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch den Stenographendienst eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist. In eine solche Verhandlungsschrift sind insbesondere auch von Sitzungsteilnehmern schriftlich übergebene Erklärungen aufzunehmen.

(3) Auf Beschluß des Ausschusses veranlaßt der Präsident die Veröffentlichung einer solchen Verhandlungsschrift.

Schlagworte

Parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40115894

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