§ 26b.
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40133192
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