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§ 22 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 22.

Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.

Schlagworte

sachliche Immunität

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012436

alte Dokumentnummer

N1198810688F

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