§ 22.
Die im § 21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art. 33 B-VG). Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise die Minderheitsberichte gemäß § 42 Abs. 4 und die Stellungnahmen gemäß § 42 Abs. 5.
Schlagworte
sachliche Immunität
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12012436
alte Dokumentnummer
N1198810688F
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